Verwaltungsgerichtshof 87/17/0185

87/17/0185Verwaltungsgerichtshof10.10.1991

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0185

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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