Verwaltungsgerichtshof 87/17/0176

87/17/0176Verwaltungsgerichtshof28.09.1990

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0176

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund als Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat, Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Bund-Bundesstraßenverwaltung als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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