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87/17/0174•Verwaltungsgerichtshof 87/17/0174
87/17/0174Verwaltungsgerichtshof30.10.1991
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Entschädigung richtet, zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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