Verwaltungsgerichtshof 87/17/0165

87/17/0165Verwaltungsgerichtshof15.04.1988

Regest

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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