Verwaltungsgerichtshof 87/17/0164

87/17/0164Verwaltungsgerichtshof22.09.1989

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Akteneinsicht Befangenheit von Sachverständigen Parteiengehör Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1989

Spruch

I.

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Enteignung richtet, als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner den Beschluss

gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über

die Entschädigung richtet, zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg als Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat, Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Land Vorarlberg als mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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