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87/17/0161•Verwaltungsgerichtshof 87/17/0161
87/17/0161Verwaltungsgerichtshof19.10.1990
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses
Der angefochtene Bescheid wird in dem in Beschwerde gezogenen Umfang, d.i. in seinem Punkt I, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 14.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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