Verwaltungsgerichtshof 87/17/0161

87/17/0161Verwaltungsgerichtshof19.10.1990

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in dem in Beschwerde gezogenen Umfang, d.i. in seinem Punkt I, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 14.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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