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87/17/0158•Verwaltungsgerichtshof 87/17/0158
87/17/0158Verwaltungsgerichtshof10.10.1991
Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Gründland
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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