Verwaltungsgerichtshof 87/17/0158

87/17/0158Verwaltungsgerichtshof10.10.1991

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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