Verwaltungsgerichtshof 87/17/0148

87/17/0148Verwaltungsgerichtshof25.01.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0148

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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