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87/17/0147•Verwaltungsgerichtshof 87/17/0147
87/17/0147Verwaltungsgerichtshof18.09.1992
Begründung von Ermessensentscheidungen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewerblich Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewerblichen Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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