Verwaltungsgerichtshof 87/17/0138

87/17/0138Verwaltungsgerichtshof18.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0138

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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