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87/17/0125•Verwaltungsgerichtshof 87/17/0125
87/17/0125Verwaltungsgerichtshof30.07.1992
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die "Lustbarkeitsabgabe-Nachforderung" für den Abgabezeitraum 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 erfaßt wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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