Verwaltungsgerichtshof 87/16/0163

87/16/0163Verwaltungsgerichtshof19.05.1988

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mängelbehebung Prozeßvollmacht Verbesserungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/16/0163

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987160163.X00

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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