Verwaltungsgerichtshof 87/16/0147

87/16/0147Verwaltungsgerichtshof17.11.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/16/0147

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987160147.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2,760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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