Verwaltungsgerichtshof 87/16/0110

87/16/0110Verwaltungsgerichtshof19.05.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/16/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987160110.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Teiles, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Antrages auf Zustellung der Strafverfügung als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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