Verwaltungsgerichtshof 87/16/0106

87/16/0106Verwaltungsgerichtshof10.03.1988

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/16/0106

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987160106.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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