Verwaltungsgerichtshof 87/16/0072

87/16/0072Verwaltungsgerichtshof10.03.1988

Regest

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/16/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987160072.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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