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87/16/0043•Verwaltungsgerichtshof 87/16/0043
87/16/0043Verwaltungsgerichtshof01.12.1987
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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