Verwaltungsgerichtshof 87/14/0118

87/14/0118Verwaltungsgerichtshof28.06.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/14/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters zur Verfahrenshilfe Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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