Verwaltungsgerichtshof 87/14/0110

87/14/0110Verwaltungsgerichtshof29.09.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/14/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987140110.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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