Verwaltungsgerichtshof 87/14/0103

87/14/0103Verwaltungsgerichtshof29.09.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/14/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1987

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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