Verwaltungsgerichtshof 87/13/0252

87/13/0252Verwaltungsgerichtshof16.03.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/13/0252

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1988

Spruch

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 1987, Zlen. 6/3-3434/6/85, 6/3-3435/6/85, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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