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87/13/0222•Verwaltungsgerichtshof 87/13/0222
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 1979 bis 1981 verfügenden Bescheide zurückgewiesen und gegen die das Unterbleiben der gesonderten Feststellung von Einkünften für diese Jahre aussprechenden Bescheide abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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