Verwaltungsgerichtshof 87/13/0090

87/13/0090Verwaltungsgerichtshof17.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/13/0090

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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