Verwaltungsgerichtshof 87/13/0080

87/13/0080Verwaltungsgerichtshof02.12.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/13/0080

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987130080.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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