Verwaltungsgerichtshof 87/13/0033

87/13/0033Verwaltungsgerichtshof21.09.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/13/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987130033.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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