Verwaltungsgerichtshof 87/12/0172

87/12/0172Verwaltungsgerichtshof11.04.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/12/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987120172.X01

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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