Verwaltungsgerichtshof 87/12/0129

87/12/0129Verwaltungsgerichtshof27.06.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/12/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987120129.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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