Verwaltungsgerichtshof 87/12/0112

87/12/0112Verwaltungsgerichtshof06.02.1989

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/12/0112

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.1989

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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