Verwaltungsgerichtshof 87/12/0103

87/12/0103Verwaltungsgerichtshof30.05.1988

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/12/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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