Verwaltungsgerichtshof 87/12/0097

87/12/0097Verwaltungsgerichtshof25.04.1988

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsmittelbelehrung Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/12/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1986 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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