Verwaltungsgerichtshof 87/12/0076

87/12/0076Verwaltungsgerichtshof20.05.1992

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteistellung Parteienantrag Sachverhalt Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/12/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1992

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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