Verwaltungsgerichtshof 87/12/0061

87/12/0061Verwaltungsgerichtshof30.11.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/12/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987120061.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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