Verwaltungsgerichtshof 87/12/0043

87/12/0043Verwaltungsgerichtshof18.04.1988

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/12/0043

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987120043.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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