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87/12/0043•Verwaltungsgerichtshof 87/12/0043
87/12/0043Verwaltungsgerichtshof18.04.1988
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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