Verwaltungsgerichtshof 87/11/0271

87/11/0271Verwaltungsgerichtshof25.03.1988

Regest

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/11/0271

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987110271.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Juni 1987 richtet, zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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