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87/11/0271•Verwaltungsgerichtshof 87/11/0271
87/11/0271Verwaltungsgerichtshof25.03.1988
Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Juni 1987 richtet, zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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