Verwaltungsgerichtshof 87/11/0232

87/11/0232Verwaltungsgerichtshof01.03.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/11/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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