Verwaltungsgerichtshof 87/11/0223

87/11/0223Verwaltungsgerichtshof17.01.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/11/0223

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987110223.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.420, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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