Verwaltungsgerichtshof 87/11/0200

87/11/0200Verwaltungsgerichtshof11.03.1988

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/11/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987110200.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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