Verwaltungsgerichtshof 87/11/0131

87/11/0131Verwaltungsgerichtshof26.04.1988

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Verfahrensbestimmungen Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/11/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987110131.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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