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87/11/0104•Verwaltungsgerichtshof 87/11/0104
Die am 9. September 1986 von einem Beamten der Bundespolizeidirektion Linz vorgenommene Abnahme der Kennzeichentafeln des für den Beschwerdeführer zum Verkehr
zugelassenen Pkws mit dem Kennzeichen L ..... wird für
rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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