Verwaltungsgerichtshof 87/11/0096

87/11/0096Verwaltungsgerichtshof31.05.1988

Regest

Berufungsrecht Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/11/0096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987110096.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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