Verwaltungsgerichtshof 87/11/0066

87/11/0066Verwaltungsgerichtshof28.06.1988

Regest

Begründung Begründungsmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/11/0066

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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