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87/11/0044•Verwaltungsgerichtshof 87/11/0044
87/11/0044Verwaltungsgerichtshof22.09.1987
Vollzug
Die am 21. Februar 1987 von einem Beamten der Bundespolizeidirektion Wien vorgenommene Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines für den auf den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen gewesenen Pkw mit dem Kennzeichen W nnn wird für rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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