Verwaltungsgerichtshof 87/11/0008

87/11/0008Verwaltungsgerichtshof16.10.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/11/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987110008.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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