Verwaltungsgerichtshof 87/11/0006

87/11/0006Verwaltungsgerichtshof20.12.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/11/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987110006.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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