Verwaltungsgerichtshof 87/10/0172

87/10/0172Verwaltungsgerichtshof27.06.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987100172.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bundesland Wien jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstigerExekution zu ersetzen.

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