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87/10/0151•Verwaltungsgerichtshof 87/10/0151
87/10/0151Verwaltungsgerichtshof28.03.1988
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Planung Widmung BauRallg3 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Spruch und Begründung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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