Verwaltungsgerichtshof 87/10/0134

87/10/0134Verwaltungsgerichtshof09.11.1987

Regest

Formgebrechen behebbare Unterschrift Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Verfahrensbestimmungen Vertretungsbefugter juristische Person

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0134

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987100134.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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