Verwaltungsgerichtshof 87/10/0131

87/10/0131Verwaltungsgerichtshof30.01.1989

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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