Verwaltungsgerichtshof 87/10/0130

87/10/0130Verwaltungsgerichtshof23.11.1987

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Ermittlungsverfahren Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Parteiengehör Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Verwaltungsstrafverfahren Gutachten rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1987

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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