Verwaltungsgerichtshof 87/10/0121

87/10/0121Verwaltungsgerichtshof18.01.1988

Regest

Begründung Begründungsmangel Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1988

Spruch

Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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